28.03.2020

 Privater/Gewerblicher Tiersitter - Worauf Tierhalter bei der gemischten Tierbetreuung achten sollten!

Manche Tier werden regelmäßig von professionellen Tiersittern betreut. Auch Familienmitglieder und Freunde springen gern einmal ein, um einen Spaziergang mit dem Hund zu machen, die Katzen zu füttern oder das Pferd zu versorgen. Es häufen sich in letzter Zeit auch bei mir die Anfragen von Tierhaltern, die Ihre Tiere während Ihrer Abwesenheit gleichzeitig von Freunden, Nachbarn (aus Gefälligkeit) und von mir, als professionellen Tiersitter (gegen Vertrag und Entgelt) betreuen und versorgen lassen wollen. Doch so einfach wie sich das manche Tierhalter vorstellen ist das nicht, denn wer haftet in dieser Zeit eigentlich, wenn etwas passiert? Welche Versicherung benötigt ein privater Gassigänger/Tiersitter? Wer haftet, wenn durch die Schuld des Nachbarn oder Freundes des Tierhalters der gewerbliche Tiersitter verletzt oder im schlimmsten Fall getötet wird?

 

WICHTIG zu Wissen - Die Sache mit der Sorgfaltspflicht

Voraussetzung für eine Haftung ist allerdings ein Verschulden des Tiersitters. Es kommt darauf an, dass er das Tier nicht mit der erforderlichen Sorgfalt beaufsichtigt bzw. geführt hat. Was erforderlich ist, ist vom Einzelfall abhängig. Besondere Eigenarten des Tieres spielen ebenso eine Rolle wie die Situation, die zum Schaden geführt hat. Wer beispielsweise mit einem Hund, der nicht folgt und gerne ausreißt, ohne Leine Gassi geht, muss besonders aufpassen. Sonst droht eine kostspielige Haftung, wenn der Hund beispielsweise auf die Straße läuft und einen Verkehrsunfall verursacht. Wer beispielsweise 2-3 Pferde zusammen von der Koppel führt und die Pferde reißen sich los und verursachen einen Unfall oder kommen möglicherweise selbst zu schaden handelt nicht nur grob fahrlässig, sondern hat auch eindeutig seine Sorgfaltspflicht nicht eingehalten und gefährdet sich durch sein Handeln auch noch selbst.

Mit entscheidend ist bei der Sorgfaltspflicht aber auch eine eventuelle Mitschuld der geschädigten Person. Hat sie beispielsweise den Hund möglicherweise gereizt? Ging sie sorglos auf den Hund zu, obwohl dieser Angst zeigte? Fuhr sie im Falle eines Verkehrsunfalls zu schnell? Eine Entlastung von der Haftung ist außerdem dann möglich, wenn das Tier den Schaden auch dann verursacht hätte, wenn die Sorgfalt beachtet worden wäre. Den Entlastungsbeweis muss dabei in beiden Fällen der Aufseher/Tierhüter, also in unserem Fall der Tiersitter und nicht der Geschädigte erbringen. Und hier liegt der Kasus-Knackpunkt! Gelingt ihm das nicht, droht die Haftung. Möglicherweise deckt den Schaden aber seine private Haftpflichtversicherung ab. Sicherheitshalber sollte, wer auf ein fremdes Tier aufpasst, und sei es nur das mal kurze Betreuung der Freigängerkatze des Nachbarn, bei seiner Versicherung vorher nachfragen. Denn mitunter gilt die Deckung nur für bestimmte Tiere.

Fallbeispiel

Eine Familie mit 2 Katzen fahren in Urlaub und möchten Ihre Katzen professionell betreut und versorgt wissen. Sie schließen mit einem gewerblichen, professionellen Tiersitter einen Vertrag ab, der beinhaltet, dass die 2 Katzen während der Betreuungszeit nur im Haus betreut werden sollen und keinen Freigang haben. Um Kosten zu sparen, möchten Sie, dass nur die Fütterung und das Säubern der Katzentoiletten übernommen werden soll. Fürs Schmusen, Spielen und Betüdeln der Katzen soll der Nachbar täglich zwischendurch zu den Katzen gehen. Der Nachbar weiß, dass die 2 Katzen eigentlich Freigänger sind und da beide nur an der Haustür sitzen und schreien und maunzen, lässt er sie aus Mitleid ohne das Wissen des gewerblichen Tiersitters und des Tierhalters raus. Eine der beiden Katzen wird überfahren und verursacht einen Unfall. Der Katzenhalter ist über diesen Vorfall verständlicherweise entsetzt und der professionelle Tiersitter ebenfalls. Viele hilfsbereite oder auch professionelle Tierbetreuer wissen oft nicht, wie sie sich optimal absichern, denn eine pauschale Regelung gibt es leider nicht. Grundsätzlich haftet der Tierhalter gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn ein Tier einen Menschen verletzt oder tötet. Dies ist eine Gefährdungshaftung, wobei es auf das Verschulden des Tierhalters nicht ankommt.

 

Aber auch der Tieraufseher/Tiersitter kann nach § 834 BGB in Anspruch genommen werden, soweit er die Aufsicht durch VERTRAG übernommen hat! Gemäß § 840 Abs. 1 BGB haften Tierhalter und Tieraufseher/Tiersitter gegebenenfalls gemeinsam als Gesamtschuldner!

Was übernimmt die Haftpflichtversicherung?

Hat der Tierhalter eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung (THV) abgeschlossen, sind damit in der Regel auf die unentgeltlichen, nicht gewerblichen Tieraufseher/Tiersitter mit versichert. Wenn der Nachbar als Tierhüter einen Schaden erleidet, ist der Tierhalter wegen der Gefährdungshaftung des § 833 BGB haftbar. Der Tierhüter muss jedoch nachweisen, dass er seine vertragliche Aufsichtspflicht erfüllt hat und der Schaden auch bei Erfüllung der Sorgfaltspflicht entstanden sein würde. Ansonsten ist ihm evtl. ein Mitverschulden nach § 254 BGB zuzurechnen.  (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, MDR 96,590)

 

Wann springt die Unfallversicherung ein?

 

Wenn der Nachbar zum Beispiel einen Hund aus Gefälligkeit ausführt, ist das eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit. Für die Verletzungsfolgen muss daher die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Diese übernimmt Heilungskosten, nicht aber ein Schmerzensgeld  (vgl. OLG Stuttgart, Az. 2 U 213/01)

 

BEZAHLTE Tieraufseher/Tiersitter sind nicht über die private Tierhaftpflichtversicherung des Tierhalters versichert. Sie sind für das Tier verantwortlich und müssen für Personen- und auch Sachschäden aufkommen. Bezogen auf das Beispiel des ersten Falles ist er zusätzlich für die Verletzungen, die das Tier erleidet, haftbar zu machen. Deshalb sollten Profi-Tierbetreuer/Profi-Tieraufseher/Profi-Tiersitter unbedingt eine Tiersitterhaftpflicht/Tierhüterhaftpflicht abschließen. Diese gibt es in verschiedenen Ausführungen (Hüten bis 5, 10 oder 15 Tieren gleichzeitig) und beinhaltet zusätzlich noch die Privathaftpflicht für den Tieraufseher/Tiersitter und seine Familie.

 

WICHTIG!

 

Werden die Tiere in der Wohnung des Tierhalters betreut und dieser übergibt dafür seinen Wohnungsschlüssel, müssen auch so genannte Schlüsselschäden*) mitversichert sein. Denn bei Verlust des Schlüssels ist der Tieraufseher/Tieraitter für den Austausch des Schlosses haftbar zu machen.

Fazit

Als gewerblicher und auch als privater Tiersitter weiß man nie, wie das zu betreuende Tier auf die fremde Person reagiert, die das Haus, die Wohnung oder die Box betritt, wenn der Tierhalter nicht anwesend ist. Und, was man auch nicht weiß, wenn ein Nachbar, Freund oder Verwandter des Tierhalters kurz vorher das Tier "besucht" hat, was vorgefallen ist. Ist das Tier Gechillt und Tiefenentspannt oder hat es sich durch den Besuch aufgeregt und ist gestresst. Wird das Tier nicht vom Tierhalter selbst ausgeführt oder versorgt/betreut, sollte der Versicherungsschutz zuvor IMMER geklärt sein. Bei regelmäßiger BEZAHLTER Betreuung durch einen gewerblichen Tieraufseher/Tiersitter sollte eine eigene Versicherung vorhanden sein, denn durch Tiere verursachte Schäden können schnell Kosten in Millionenhöhe entstehen.

Diesen Beitrag teilen über:

Folgen Sie mir auf Facebook

Kontakt

Huf & Pfötchen - Mobile Tierbetreuung mit Herz

Ansprechpartner: Christine Philippi

Mobiler Tiersitter, TiernahrungsCoach

Schloßstraße 11, 66793 Saarwellingen

Büro:  +49 (0)6838 8658339

Mobil: +49 (0)170 2422897 (WhatsApp)

eMail: info@philippi-mobilservice.de

Social Media

kostenloser Unofficial WsX5 Counter!