AGB´s

(Aktualisiert am 20.04.2020)

 

Die mobile Tierbetreuung Huf & Pfötchen (im Folgenden Tierbetreuerin genannt) übernimmt entsprechend der Vertragsabsprache die aufgeführten Pflege- und Betreuungsleistungen für den jeweils festgelegten Zeitraum. Für alle Verträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Die Tierbetreuerin bietet als Dienstleistung die Versorgung und Betreuung von Tieren an. Zeitangaben, Umfang, Art und Kosten der zu erbringenden Leistungen sind im Vertrag, sowie in den Buchungsunterlagen/Buchungsbestätigungen schriftlich festgelegt. Jeder Tierhalter, der mit der Tierbetreuerin einen Vertrag abschließt, ist mit der Geltung der hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingung einverstanden.

 

§1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die zeitweise mobile Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Tieren, sowie alle für den Tierhalter erbrachten Leistungen der Tierbetreuerin im Rahmen der zeitweisen Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Hunden in Hundehotel und/oder Hundetagesstätte der Tierbetreuerin.

§2 Vertragsgegenstand

1. Zwischen dem Tierhalter und der Tierbetreuerin wird ein Vertrag geschlossen. Ohne Vertragsabschluss findet keine Tierbetreuung statt.

2. Mit der Buchung/Anmeldung bietet der Tierhalter der Tierbetreuerin den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt erst mit der Annahme durch die Tierbetreuerin zustande. Mündliche, telefonische oder per Messenger (WhatsApp, Signal) erfolgte Buchungen/Reservierungen gelten als verbindlich und unterliegen diesen AGB´s.

3. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung des jeweiligen Betreuungs- und/oder Beratungsvertrag.

4. Der Tierhalter wird über die Unterbringung und/oder Betreuung seines Tieres durch ein Beratungsgespräch durch die Tierbetreuerin eingehend informiert. Betreuungsumfang, Betreuungsdetails, Zeiten, Konditionen und Kosten ggf. mit Zusatzkosten werden vor Betreuungsbeginn vereinbart und in der Buchungsbestätigung festgelegt.

5. Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich die Tierbetreuerin, das Tier/die Tiere für die mit dem Tierhalter vereinbarten Betreuungszeit teilweise zu beherbergen (nur bei Hunden), zu verpflegen und eine artgerechte und sachkundige Betreuung zu übernehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen aus Tierschutzgesetz und deren Nebenbestimmungen sind von der Tierbetreuerin einzuhalten. Die behördliche Erlaubnis nach §11 für die gewerbliche mobile Betreuung von Hunden, Katzen und Pferden wurde erteilt. Die hierfür benötigten Sachkundenachweise §10 und §11 Hundehaltung, §11 Katzenhaltung und §11 Pferdehaltung FN liegen vor.

6. Hat ein Dritter für den Tierhalter/Tierbesitzer die Betreuung des Tieres gebucht/reserviert/in Auftrag gegeben, heftet er der Tierbetreuerin gegenüber zusammen mit dem Tierhalter/Tierbesitzer als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Betreuungsvertrag über den gesamten Betreuungszeitraum sofern der Tierbetreuerin eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

7. Eine bloße Anfrage über die Verfügbarkeit der Tierbetreuuerin für einen gewünschten Zeitraum stellt keine verbindliche Buchung/Reservierung dar, sondern bleibt eine unverbindliche Anfrage. Eine Berufung auf einen Betreuungsplatz/Betreuungstermin kann der Tierhalter nicht stellen. Es bedarf einer schriftlichen Buchungsbestätigung der Tierbetreuerin.

§3 Informationspflicht des Tierhalters/Tierbesitzers

1. Der Tierhalter erklärt ausdrücklich und rechtsverbindliche, dass er Eigentümer des Tieres/der Tiere ist. Die Tierbetreuerin ist nicht verpflichtet, Besitzansprüche zu klären.

2. Der Tierhalter verpflichtet sich, die Datenblätter/den Vertrag vollständig und der Wahrheit entsprechend ausgefüllt zu haben. Etwaige, seine Person oder den Tieren betreffende Änderungen, die nach Vertragsabschluss eintreten, sind der Tierbetreuerin unverzüglich mitzuteilen.

3. Der Tierhalter hat eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für sein Tier abgeschlossen und den letzten Beitrag auch bezahlt. Eine Kopie der Versicherungspolice oder der letzten bezahlten Rechnung der Versicherung ist der Tierbetreuerin vorzulegen.

4. Der Tierhalter bestätigt, dass ein ausreichender Impfschutz, eine regelmäßige Entwurmung und eine Prophylaxe gegen Zecken- und Flöhe vorliegen. Der gültige Impfausweis/EU-Ausweis/Equidenpass liegt der Tierbetreuerin im Original während der Betreuungszeit vor.

5. Die Tierbetreuerin ist vor Betreuungsbeginn von Krankheiten und körperlichen Beschwerden des Tieres zu informieren. Teilt der Tierhalter eine für andere Tiere ansteckende Erkrankung nicht bereits bei Vertragsabschluss/Buchung mit, sondern erst bei Schlüsselübergabe, bei Abgabe des Tieres oder verschweigt es es, so ist die Tierbetreuerin berechtigt, die Betreuung des Tieres abzulehnen. Der Betreuungsbetrag gemäß der Buchungsvereinbarung ist in diesem Fall vom Tierhalter/Tierbesitzer an die Tierbetreuerin in vollem Umfang zu zahlen, zzgl. etwaiger Mehrkosten.

6. Der Tierhalter informiert die Tierbetreuerin ausführlich und rechtzeitig vor Betreuungsbeginn schriftlich über alle notwendigen Details zu Fütterung, Pflege, Bewegung, Beschäftigung, Medikamentengabe plus Dosierung, sowie der allgemeinen Haus- und Hofhütung und hinterlässt alle notwendigen Daten unter denen er während seiner Abwesenheit erreichbar ist. Für Folgen fehlender oder falscher Angaben des Tierhalters/Tierbesitzers haftet die Tierbetreuerin nicht.

7. Der Hundehalter/Hundebesitzer bestätigt, dass sein Hund steuerlich gemeldet ist. Ist der Hund während der Betreuung bei einem Spaziergang bei einer Kontrolle durch das Ordnungsamt bzw. der Polizei unzureichend gekennzeichnet, trägt der Hundehalter eventuell anfallende Kosten.

8. Der Hundehalter/Hundebesitzer sichert zu, dass sein Hund für die Aufnahme im Hundehotel stubenrein ist, nicht im Haus markiert und den sogenannten Grundgehorsam beherrscht.

§4 Benachrichtigungspflicht der Tierbetreuerin

Die Tierbetreuerin verpflichtet sich, den Tierhalter/Tierbesitzer oder einen im Vertrag benannten Dritten (Vertreter des Tierhalters) während der Betreuungszeit, insbesondere in folgenden Fällen unverzüglich telefonisch oder mittels anderer im Vertrag angegebener Kontaktvereinbarungen zu benachrichtigen: ansteckende Erkrankung des Tieres, Parasitenbefall, aggressives Verhalten und übersteigerte Eingewöhnungsprobleme (Hundehotel, HuTa, Gruppenhaltung von Hunden), schwere Verletzungen, massiven Durchfällen, Erbrechen, in allen Notfällen, bei Tod.

§5 Betreuung und Aufnahmebedingungen im Hundehotel

1. Die Betreuung im Hundehotel beinhaltet die Betreuung in reiner Gruppenhaltung im Haus, OHNE Zwinger oder Einzelzimmer für maximal 5 Hunde, die gleichzeitig betreut werden.

2. Neue Hundegäste müssen einen Schnuppertermin und einen Probetag im Hundehotel ablegen. Nach nach positivem Verlauf dieser beiden Termien wird der Hund im Hundehotel aufgenommen.

3. Es werden nur kastrierte Hunde aufgenommen. Sollte der Hundehalter eine nicht kastrierte und läufige Hündin im Hundehotel abgeben, bzw. eine nicht kastrierte Hündin, die während des Aufenthaltes läufig wird und das bewusst verschweigen, wird für die dann auftretenden Folgen (Deckung der Hündin während der Betreuungszeit) keine Haftung übernommen. Alle hierbei entstehenden Kosten gehen alleine zu Lasten des Hundehalters.

4. Es werden nur Hund aufgenommen, die physisch und psychisch in der Lage sind, in einer reinen Gruppenhaltung betreut zu werden. Die Hunde müssen sozialisiert sein, soll heißen mit Artgenossen, mit Hündinnen ebenso wie mit Rüden auskommen. Die Hunde müssen stubenrein sein und nicht IM Haus markieren, urinieren und koten.

5. Der Hund ist geimpft, entwurmt, hat einen Floh- und Zeckenschutz, ist parasitenfrei und frei von ansteckenden Krankheiten. Bei Neukunden, deren Hund das erste Mal im Hundehotel aufgenommen wird, ist eine Gesundheitsbescheinigung des behandelnden Tierarztes vorzulegen. Die Bescheinigung sollte nicht älter sein als 10 Tage bis zur Aufnahme. Vordrucke herhalten Sie hierfür bei der Tierbetreuerin.

6. Erkrankte Hunde mit Durchfall, Erbrechen oder Verletzungen können nicht aufgenommen werden. Beginnt die Erkrankung während der Betreuungszeit, hat sich der Hund in Hundehotel, HuTa, beim Spaziergang verletzt und dem Hundehalter ist eine vorzeitige Abholung nicht möglich, so kann der Hund getrennt von der Hundegruppe weiterhin betreut werden. Der Mehraufwand hierfür beträgt bis zu 20 Euro/Tag inkl. MwSt und wird dem Hundehalter zusätzlich in Rechnung gestellt. Hat der Hundehalter eine Erkrankung oder Verletzung bei Abgabe nicht mitgeteilt, muss der Hund vorzeitig abgeholt werden. Die bereits geleisteten Zahlungen werden nicht erstattet.

§6 Die Betreuung im Hundehotel

1. Der Besuch im Hundehotel/in den Räumen der Tierbetreuerin ist für den Hundehalter nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich und ist auf die vereinbarten Termine beschränkt.

2. Der Hundehalter konnte das Hundehotel/den Aussenbereich vorab besichtigen und erklärt sich mit dem Zustand einverstanden. Der Zaun des Aussenbereichs konnte kontrolliert werden. Der Hundehalter wurde über die Unterbringung  seines Hundes informiert und erklärt sich einverstanden.

3. Dem Hundehalter ist bekannt, dass die Hunde grundsätzlich in Gruppenhaltung und nicht in Einzelzimmern oder Zwingern betreut werden. Über Einzelheiten und mögliche Risiken dieser Haltungsform wurde der Hundehalter vor Vertragsabschluss von der Tierbetreuerin aufgeklärt. Der Hundehalter ist mit dieser Haltungsform ausdrücklich einverstanden und erklärt, dass er die Risiken einer Beißerei unter den Hunden kennt und in Kauf nimmt und die eventuellen Kosten einer tierärztlichen Behandlung des eigenen Hundes selbst trägt.

4. Der Hundehalter versichert, dass sein Hund sozialverträglich mit Artgenossen (Rüden und Hündinnen) ist. Letztendlich liegt die Einschätzung bei der Tierbetreuerin. Die Tierbetreuerin behält isch vor, einen unverträglichen Hund zu separieren und die entstandenen Mehrkosten dem Hundehalter in Rechnung zu stellen.

5. Die Tierbetreuerin verpflichtet sich, den anvertrauten Hund nur mit größter Sorgfalt im Sinne der Tierschutzhundeverordnung zu behandeln, zu pflegen, zu betreuen und über alle ihr im Rahmen Ihrer Tätigkeiten für den Hundehalter/Tierhalter auf der Grundlage dieses Vertrages bekannt gewordenen Informationen auch nach Ablauf der Vertragsdauer Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt auch für den Hundehalter/Tierhalter.

6. Der Hundehalter bringt Leine, Halsband, Geschirr und Original Impfpass/EU-Ausweis IMMER mit ins Hundehotel. Der Hund ist beim Betreten des Grundstückes der Tierbetreuerin an der Leine zu führen. Das Betreten des Hundehotels darf grundsätzlich nur nach Aufforderung erfolgen.

7. Es wird auf Zisch- und Schreckreize verzichtet. Wurfketten, Rappeldosen, Sprühflaschen sind tabu, ebenso wie Würge-, Elektro- und Stachelhalsbänder. Hunde, die vom Hundehalter aus Vorsichtsmaßnahmen mit Maulkorb abgegeben werden sollen und den Maulkorb während der Betreuungszeit in der Gruppenhaltung 12-24 Stunden tragen sollen, werden nicht angenommen und werden nicht in der Gruppenhaltung betreut. Für diese Hunde sollte die mobile Hundebetreuung als Einzelbetreuung angestrebt werden.

8. Die Tierbetreuerin kann leider nicht auf ein spezielles Training wie Leinenführigkeit, Grundgehorsam, Halti-Training, etc. eingehen. Mit eventuell entstehenden Trainingsrückschritten durch die Aufnahme im Hundehotel und in der Hundetagesstätte erklärt sich der Hundehalter einverstanden.

§7 Bringen und Abholen von Hunden in Hundehotel und HuTa

1. Die möglichen Brings- und Abholzeiten sind keine Öffnungszeiten. Die Rezeption ist nicht dauerhaft besetzt, da die mobile Tierbetreuung in erster Linie von der Tierbetreuerin angeboten wird. Deshalb sind feste Terminvereinbarungen zum Bringen und Abholen der Hunde zwingend notwendig. Änderungen sind immer möglich durch zwingend erforderliche mobile Einsätze oder Notfälle.

2. An Sonn- und Feiertagen ist die Rezeption und das Büro geschlossen. Es finden keine Sprechzeiten statt und ein Bringen und Abholen der Hunde ist nicht möglich. 

3. Das Füttern der anwesenden Hund mit mitgebrachten Hundeleckerlis ist strengstens untersagt.

4. Die Annahme eines Hundes und auch die Ausgabe bei Abholung eines Hundes wird nur von der Tierbetreuerin getätigt. Der Hundehalter kann sich in den Räumen und auf dem Gelände des Hundehotels nur in Begleitung der Tierbetreuerin bewegen und hat sich an die Hausregeln zu halten. Der Hundehalter hat allen Anweisungen der Tierbetreuerin im Hundhotel sofort Folge zu leisten.

5. Der Hundehalter sollte spätestens 8 Tage vor Abgabe des Hundes die Bring- und Abholzeiten mitteilen. Eine spätere Mitteilung kann dazu führen, das der gewünschte Abgabe- bzw. Abholtermin des Hundes nicht möglich ist. 

6. Der Hundehalter verpflichtet sich, den Hund zum vereinbarten Termin zu bringen und abzuholen. Sollte der Hund nicht zeitnah abgeholt werden, wird die zusätzliche Zeit möglicherweise in dem Tierhalter in Rechnung gestellt. Es ist der Tierbetreuerin vorbehalten, hierfür einen Aufschlag in Rechnung zu stellen. 

7. Der Hundehalter muss die Tierbetreuerin umgehend benachrichtigen, falls die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können.

8. Es kann keine Verlängerung des Aufenthalts im Hundehotel garantierte werden. Sollte der Hundehalter den Hund nicht zu vereinbarten Termin abholen, so ist die Tierbetreuerin berechtigt, den doppelten Tagessatz pro angefangenem Tag zu berechnen. In der Hundetagesstätte den doppelten Stundensatz pro angefangene Stunde. Die Tierbetreuerin ist berechtigt, die Ausgabe/Abholung des Hundes bis zur vollständigen Bezahlung und der ggf. entstandenen Mehrkosten zu verweigern, In dieser Zeit anfallende Unterbringungs- und Versorgungskosten für die verlängerte Betreuung des Hundes, ist ebenfalls vom Hundehalter zu tragen.

9. Erfolgt auch weiterhin innerhalb von 3 Tagen nach dem abgelaufenen Termin zur Abholung keine Abholung des Hundes oder eine entsprechende Rückmeldung des Hundehalters/Hundebesitzers oder seiner Angehörigen/seiner Vertrauensperson durch Vollmacht unter Vorlage des Personalausweises, geht der Hund in das Eigentum der Tierbetreuerin über und wird in geeignete Hände vermittelt oder veräußert. Der Hundehalter hat damit keinerlei Anspruch mehr auf seinen Hund. Eventuell anfallende Kosten für die Vermittlung und Unterbringung im Hundehotel bis dorthin müssen vom Hundehalter übernommen werden. Im Falle der Veräußerung wird diese mit den entstandenen Kosten für die verlängerte Unterbringung des Hundes und den dadurch entstandenen Kosten verrechnet. Weitere offene Kosten, die daraus resultieren werden dem Hundehalter zusätzlich in Rechnung gestellt.

10. Zum Schutze der anwesenden Hunde und Menschen im Hundehotel muss ein Hund, der sich aggressiv und zerstörerisch verhält, unverzüglich durch den Hundehalter oder einer von ihm bevollmächtigten Person abgeholt werden. Bis zum Abholungszeitpunkt wird der betreffende Hund von den anwesenden Hunden getrennt und einzeln betreut. Durch den erheblich höheren Aufwand der Einzelbetreuung innerhalb der Gruppenhaltung wird dem Hundehalter für den gesamten Zeitraum für die Einzelbetreuung der doppelte Tagessatz in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für nicht kastrierte Hündinnen, die fälschlicher Weise als kastriert im Hundehotel eingebucht werden und während des Aufenthaltes im Hundehotel läufig werden. Diese Hündinnen sind sofort abzuholen. Eine weitere Betreuung ist auch in Einzelbetreuung in einem Hundehotel mit Gruppenhaltung nicht möglich.

11. Eine Rückerstattung der Betreuungskosten bei vorzeitiger Abholung ist nicht möglich.

12. Eine Abholung von Dritten ohne Vollmacht des Hundehalters ist nicht möglich.

§8 Für mehr Sicherheit bei Spaziergängen mit Hunden (DogWalking)

1. Sicherheit für den einzelnen Hund - Der Tierhalter hat darauf zu achten, dass sein Hund während der Betreuungzeit ein sicheres Geschirr besitzt, aus dem er sich nicht befreien kann. Das Hundegeschirr ist wichtig für Transport im Auto und das Führen des Hundes in der Hundegruppe an der Koppelleine oder an der Schleppleine bei den täglichen Spaziergängen. Es ist der Tierbetreuerin nicht erlaubt, einen Hund am Halsband in einer Hundegruppe oder am Halsband an der Schleppleine zu führen oder ihn ohne Hundegeschirr am Halsband im Auto anzuschnallen. Für Hunde ohne sicheres Equipment hält die Tierbetreuerin verschiedene Hundegeschirre und Leinen gegen Leihgebühr bereit. Die Leihgebühren sind in der jeweils aktuellen Preisliste aufgelistet. Hunde ohne sicheres Equipment verbleiben während der Betreuungszeit im Hundehotel und werden nicht mehr ausgeführt. Es wird prinzipiell kein Hund ohne sicheres Hundegeschirr, ohne sicheres Halsband und ohne sichere Leine außerhalb des Hundehotels spazieren geführt. Weder alleine noch in der Hundegruppe.

2. Sicherheit für alle Hund in der Hundegruppe und mangelnde Leinenführigkeit einzelner Hunde - Hunde mit mangelnder Leinenführigkeit, die sich nicht in die Hundegruppe einfügen können, sind innerhalb der Hundegruppe nicht führtauglich und werden aus Sicherheitsgründen nicht mehr mit mehreren Hunden ausgeführt. Hierzu zählen Hunde, die währedn des Spaziergangs an der Leine innerhalb der Hundegruppe andere Hunde besteigen, in andere Hunde rennen, sich auf den Rücken werfen, sich über den Boden rollen, keinen Schritt laufen, umkontrolliert durch die Gruppe rennen und dadruch nicht nur sich, sondern auch andere Hunde innerhalb der Gruppe gefährden oder auch die Tierbetreuerin selbst. gefährden. Der Tierhalter kann in diesem Fall jederzeit gegen Aufpreis Einzelspaziergänge für seinen Hund zubuchen. Diese Zusatzleistungen sind vor Betreuungsbeginn zu bichen und zu vereinbaren. Einen garantierten Anspruch auf Einzelspaziergänge hat der Tierhalter nicht.

§9 Mobile Tierbetreuung für Hunde, Katzen, Pferde, Nutztiere und Andere

1. Die mobile Tierbetreuung findet ausschließlich beim Tierhalter vor Ort statt. Die Tierbetreuerin versorgt die Tiere nach den Vereinbarung mit frischem Futter und Wasser, reinigt Boxen, Käfige, Paddocks, Gehege, Ställe, pflegt bei Bedarf die Betreuungstiere, beschäftigt sich mit ihnen und sorgt für deren Bewegung. Für diesen Zweck erhält die Tierbetreuerin alle für die mobile Tierbetreuung notwendigen Schlüssel. Es ist der Tierbetruerin untersagt, die Schlüssel an Dritte weiterzugeben und hat diese sicher zu verwahren und dem Tierhalter nach Betreuungsende auf Verlangen wieder auszuhändigen. Ausnahme: In Notfällen kann die Tierbetreuerin einem Mitarbeiter die Schlüssel übergeben, um die Betreuung der Tiere aufrecht zu erhalten und zu gewährleisten.

2. Wertgegenstände, persönliche Unterlagen und Bargeld müssen vom Tierhalter verschlossen aufbewahrt werden.Eine Haftung durch Vermögens- und Sachschäden wird ausgeschlossen. Es wird mit der Tierbetreuerin im Vorfeld abgeklärt, welche Räume nicht zu betreten sind, bzw. hat der Tierhalter diese Räume abzuschließen.

3. Die Tierbetreuerin verpflichtet sich, keinen anderen Personen Zutritt zu den anvertrauten Räumen zu gewähren, ausgenommen sind hiervon personen, die von dem Tierhalter benannt wurden und sich ausweisen können, sowie Familienmitglieder, die mit der Betreuung von Haus, Hof und Wohnung des Tierhalters beauftragt und tätig sind.

4. Bitte beachten: Die Tierbetreuerin übernimmt per Vertrag die alleinige Betreuung der Tiere. Sofern noch jemand zusammen mit der Tierbetreuerin die Wohnung, das Haus, den Hof oder den Stall während der Betreuungszeit betreten, so sind alle Personen der Tierbetreuerin bei Vertragsabschluss/Buchung/Betreuungsbeginn durch den Tierhalter zu benennen. Diese zusätzlichen Personen (Nachbarn, Verwandte, Freunde) sollten nur in die Betreuung des Hauses, der Wohnung, des Hofes oder des Stalls eingewiesen werden. Das ist Wichtig für alle privaten Tiersitter, um Missverständnisse und Haftungsprobleme zu vermeiden. Sollten dritte Personen ohne das Wissen der Tierbetreuerin die Pflege, die Betreuung und die Aufsicht der zu betreuenden Tiere übernehmen oder die Haltungsbedingungen, Fütterungen (Zeiten, Menge, Zubereitung) eigenmächtig ändern, so ist die Tierbetreuerin dazu berechtigt, die weitere Betreuung der Tiere mit sofortiger Wirkung zu beenden und die weitere Betreuung dem privaten Tiersitter zu überlassen. Aus Gründen der Haftbarkeit hat sich hier eine klare Trennung von mobiler gewerblicher Tierbetreuung und privater Haus- und Hofbetreuung als sinnvoll erwiesen. Alle hieraus entstehenden Zusatzkosten gehen im Schadensfall zu Lasten des privaten Tiersitters und des Tierhalters. Diese beinhalten auch die Kosten eines Verdienstausfalls oder Krankenhauskosten der Tierbetreuerin, sollte diese durch den Einsatz eines privaten Tiersitters zu Schaden kommen. Da eine Haftung der Tierbetreuerin im Falle der doppelten Tierbetreuung durch den Einsatz der gewerblichen Tierbetreuerin und einem privaten Tiersitter für das gleiche Tier im gleichen Betreuungszeitraum ausgeschlossen ist, da der Versicherungsschutz hierdurch erloschen ist, wird eine mobile gemischte Betreuung mit mehreren Personen von der Tierbetreuerin im Vorfeld abgelehnt und nicht übernommen. In dem Fall ist der Vertrag mit sofortiger Wirkung unwirksam und nicht gültig

5. Die Tierbetreuerin haftet nicht für Schäden an und in Gebäuden, auf Grundstücken und darauf befindlichen Gegenständen, sowie Personen und Tieren, außer bei ihr nachgewiesener grober Fahrlässigkeit. Die Tierbetreuerin versichert, die anvertrauten Räume und Stallungen nur mit größter Sorgfalt zu betreten, auf den Erhalt des Inventars, Hausrats, Gebäude und Pflanzen zu achten und sichert ein umsichtiges Arbeiten auf allen Grundstücken und in Gebäuden, auch mit Rücksicht auf Mensch und Tier, zu.

6. Jede Erkrankung, jeder Verdacht auf eine Erkrankung oder Tierseuche, sowie jede Verletzung oder Verhaltensstörung des Betreuungstieres ist der Tierbetreuerin vor Betreuungsbeginn mitzuteilen. Dies gilt auch für Rolligkeit, Läufigkeit, Rossigkeit oder Trächtigkeit des Tieres. Die Tierbetreuerin übernimmt keine Haftung für Erkrankungen des Tieres und deren Folgen, sowie bei ungewollter Bedeckung, Geburtsschäden oder Schäden am Wurf.

7. Der Tierhalter bleibt auch während seiner Abwesenehit für Risiken, die von seinen Räumen, Gebäuden, Stallungen und Anlagen ausgehen, verkehrssicherungspflichtig.

8. Für Schäden an Räumen, Anlagen, dem Inventar, Hausrat und/oder den Tieren, die durch Dritte verursacht werden, haften diese, wobei die Tierbetreuerin die Pflicht hat, die Personalien der Beteiligten wenn Möglich aufzunehmen.

9.Die Tierbetreuerin ist berechtigt, bei Gefahr für Hab und Gut die Polizei, Feuerwehr oder Handwerker (Einbruch, Brand, Rohrbruch, etc.) einzuschalten. 

10. Weiterhin haftet die Tierbetreuerin nicht bei Unfällen und/oder Verschwinden von Tieren, die aufgrund mangelnder Sorgfaltspflicht des Tierhalters, des Stallpächters oder seiner Mitarbeiter, oder anderen Einstellern durch mangelhaft gesicherte Koppeltore und Koppeleinzäunungen, Boxen und Boxentüren, Stääle und Stalltüren, mangelhaft gesicherte Balkone und Terrassen entstehen. Weidetore, Koppelzäune, Boxentüren, Stromzufuhr, Fenster und Türen sind vom Tierhalter vor Betreuungsbeginn zu kontrollieren und gegebenenfalls zu reparieren. Der Tierhalter ist verpflichtet, die Gebäude, Räume, Stallungen oder Anlagen und Einzäunungen an die Tierbetreuerin in einem einwandfrei funktionierenden Zustand zu übergeben. Eine Haftung für Beschädigungen, die auf Grund von Verschleißerscheinungen an den Tieranlagen und Arbeitsutensilien des Tierhalters eintreten ist ausgeschlossen.

11. Die Tierbetreuerin haftet nicht bei unvorhergesehenen und außergewöhnlichen Ereignissen wie z.B. Stromausfall, Gewitter, Sturm. Der Tierhalter ist verpflichtet, Reparaturmaterial für Koppel, Zäune oder Balkonnetze zur Verfügung zu stellen. Auch während der mobilen Tierbetreuung bleibt der Tierhalter nach §833 Tierhaltergefährdungshaftung Eigentümer des Tieres. Der Tierhalter haftet für alle von seinem Tier verursachten Schäden. Die Inanspruchnahme erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko.

12. Auch in der mobilen Tierbetreuung müssen die zu betreuenden Tiere dem veterinär üblichen Standard entsprechend geimpft, entwurmt, frei von ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer frei sein (Flöhe, Pilze, etc.). Der gültige Impfpass (EU-Richtlinien) bzw. der gültige Equidenpass, sowie eine Kopie davon ist vor Beginn des ersten Betreuungstages vorzulegen. 

13. Der Tierhalter stellt alle notwendigen Mittel zur Ausführung der Tier- und Hausbetreuung bereit. Das heißt im Folgenden: Medikamente (wenn notwendig), Hundeleinen, Halsbänder, Hundegeschirr, Steuermarke, Futter. Bei Pferden Putzkoffer mit Putzutensilien, Hufkratzer, Halfter, Strick, Trense, Longiergurt, Decken, Gerten, Mistkarre und Gerätschaften, Futter und Einstreu . Bei Katzen Futter, Einstreu, Müllbeutel, Reinigungsmittel, Kehrgarnitur, Staubsuager, Transportbox, Kämme, Bürsten, Spielzeug sowie Gartengeräte bei Bedarf. Sollte eine Mehraufwand eintreten durch unvorhergesehene Ereignisse wie zusätzlcihes Futter oder Pflegemittel, so sind die Zusatzkosten vom Tierhalter zu tragen.

14. Die Tierbetreuerin kann im Falle von Krankheit oder Notfall eine andere Betreuungsperson mit der Betreuung der Tiere beauftragen.

15. Ein Anspruch auf eine feste Betreuungszeit (Uhrzeit) besteht in der mobilen Tierbetreuung nicht. Ausnahme: Kranke Tiere, Notfellchen und Tiere, die Medikamente benötigen, Bewegungspläne vom Tierarzt verordnet bekommen, Termine mit Hufschmied, Tierarzt, Osteopath oder Anderen einhalten müssen, Verbandwechsel benötigen oder unter medizinischer Beobachtung stehen (Geburt, Kolik, Betreuung bis zum Eintreffen des Tierarztes, 1. Hilfe Maßnahmen) werden IMMER bevorzugt betreut und nach Möglichkeit mit Fixterminen oder in einem Zeitfenster von +/- 1-2 Stunden betreut und versorgt.

16. Nach Rückkehr des Tierhalters und Beendigung der mobilen Tierbetreuung verpflichtet sich der Tierhalter, innerhalb von 12 Stunden mit der Tierbetreuerin Kontakt aufzunehmen und die Tierbetreuerin über seine Rückkehr zu informieren. Der Tierhalter selbst hat zum Wohle seiner Tiere durch Rückmeldung dafür Sorge zu tragen, dass im Falle einer verspäteten Rückkehr die weitere Betreuung seiner Tiere sicherzustellen. Eine notwendige Verlängerung der Betreuung kann nach entsprechender Rückbestätigung der Tierbetreuerin zu den vereinbarten Tagespreisen/Zeiteinheiten auch kurzfristig vereinbart werden.

§10 Gesundheit, Impfungen, Krankheiten, Tod

1.  Die Auskünfte über Kennezeichnung des Tieres, Impfstauts, Entwrumung und Flohschutz sind behördliche Auflagen und zwingend notwendig. Bei fehlerhafter und unvollständiger Angabe behält sich die Tierbetreuerin vor, die Aufnahme/Betreuung des Tieres abzulehnen.

2. Der Tierhalter versichert bei Betreuungsbeginn, dass sein Tier über einen gültigen, seinem Alter entsprechenden, aktuellen Impfschutz verfügt. Hierzu gehören:

Bei Hunden - Impfungen gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Tollwut, die weniger als ein Jahr und mindestens 4 Wochen alt sind. Impfungen gegen Zwingerhusten sind erwünscht. Der gültige deutsche Impfausweis/EU-Impfausweis mit den eingetragenen notwendigen Vorsorgeimpfungen ist bei Abgabe des zu betreuenden Hundes immer vorzulegen und wird im Hundehotel oder in der mobilen Tierbetreuung beim Tierhalter vor Ort hinterlegt.

Bei Katzen - (empfohlen) Impfungen bei Wohnungskatzen gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche, Impfungen bei Freigängern zusätzlich gegen Leukose und Tollwut. Der gültige deutsche Impfausweis/EU-Impfausweis mit den eingetragenen notwendigen Vorsorgeimpfungen ist bei Betreuungsbeginn zur Einsicht der Tierbetreuerin vorzulegen.

Bei Pferden - (empfohlen) Impfungen gegen Tollwut, Influenza, Herpes. Der gültige Equidenpass mit den eingetragenen notwendigen Vorsorgeimpfungen ist bei Betreuungsbeginn vor Ort zur Einsicht der Tierbetreuerin vorzulegen.

3. Der Tierhalter versichert bei Betreuungsbeginn seines Tieres, dass dieses gesund und frei von Parasiten und ansteckenden Krankheiten für Menschen und Tiere ist und innerhalb der letzten 4 Wochen eine Zecken-/Flohprophylaxe erhalten hat (Hunde und Katzen), sowie in den letzten 3 Monaten gegen Bandwürmer, Spulwürmer, Rundwürmer entwurmt wurde. Dies ist durch eine Bestätigung eines Tierarztes auf Verlangen der Tierbetreuerin zu belegen. 

4. Der Verdacht auf eine Erkrankung oder das Wissen über eine chronische Erkrankung bzw. Behinderung des Tieres und eventuell bestehende Therapien sind ausdrücklich der Tierbetreuerin bei Buchung bekannt zu geben. Die Tierbetreuerin übernimmt keine Haftung für kranke Tiere und deren Folgen. Bringt das Tier eine ansteckende Krankheit oder einen Parasitenbefall mit, trägt der Tierhalter/Tierbesitzer dieses Tieres die dadurch entstandenen Kosten wie Desinfektion und Mitbehandlung angesteckter Tiere und Menschen. Trotz alles Prophylaxe kann es in Ausnahmefällen zu einer Ansteckung mit Parasiten kommen. Für diesen Fall kann von der Tierbetreuerin keine Haftung übernommen werden. Folgeschäden vertraglich zugesicherter Prophylaxen gehen zu Lasten des Tierhalters. Die Tierbetreuerin übernimmt hierfür keine Gewähr und schließt jeden Schadensersatz hierzu aus.

5. Die Tierbetreuerin übernimmt keine Garantie für die Gesundheit des zu betreuenden Tieres. Der Tierhalter erklärt sich damit einverstanden, dass alle Bemühungen ohne Ansehen der Kosten durch einen Tierarzt oder sonstige Dritte bei Erkrankung oder deren Abklärung oder im Falle eines Unfalls/einer Verletzung seines Tieres erfolgen sollen. Die Tierbetreuerin ist berechtigt, einen Tierarzt oder Dritten eigener Wahl mit der Behandlung zu beauftragen. Die hierbei entstehenden Kosten werden in voller Höhe durch den Tierhalter übernommen. 

6. Verstirbt ein Tier durch Krankheit oder Unfall, kann mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kein Schadensersatz verlangt werden. Auf Wunsch wird die Tierbetreuerin einen Tierarzt nach Wahl des Tierhalters beauftragen, um die Todesursache festzustellen. Die entstehenden Kosten dafür gehen in vollem Umfang zu Lasten des Tierhalters.

7. Ist nach Einschätzung der Tierbetreuerin eine tierärztliche Behandlung notwendig, wird das Tier einem Tierarzt oder einer Tierklinik vorgestellt. In erster Linie dem Haustierarzt des Tierhalters, in zweiter Linie entscheidet die Tierbetreuerin über die Wahl des Tierarztes. Die Kosten sind in vollem Umfang vom Tierhalter zu tragen. Der Tierhalter erlaubt ausdrücklich durch Tierarzt-Vollmacht eine Behandlung durch die Tierbetreuerin im Namen des Tierhalters zu veranlassen. Die Tierbetreuerin wird durch das Ausstellen der Tierarzt-Vollmacht von einer Zahlung durch Vorkasse an den behandelnden Tierarzt befreit. Der behandelnde Tierarzt sollte nach Beendigung seiner Tätigkeiten an dem Tier des Tierhalters seine detaillierte Rechnung an den Tierhalter selbst schicken oder er setzt sich mit dem Tierhalter direkt in Verbindung. Die Tierarzt-Vollmacht ist gültig vom ersten Betreuungstag bis zum letzten Betreuungstag und erlischt automatisch, sollte das Vertragsverhältnis vom Tierhalter oder der Tierbetreuerin beendet werden. Es bedarf keiner Kündigung.

8. Im Falle einer durch den Tierhalter hinterlegten Kaution bei der Tierbetreuerin für Tierarztkosten, wird die offene Forderung des behandelnden Tierarztes sofort in Höhe der vom Tierhalter hinterlegten Summe an den Tierarzt gegen Zahlungsbeleg und Aushändigen der Original Rechnung in Bar bezahlt. Etwaige Differenzen oder Zuzahlungen durch beispielsweise Labor oder Medikamente zahlt der Tierhalter nach seiner Rückkehr direkt an den Zahlungsempfänger/Tierarzt/Tierklinik.

9. Die Kosten für die Tierbetreuerin durch das Vorstellen des Tieres beim Tierarzt/in der Tierklinik und die damit verbundenen Zusatzkosten wie Erste-Hilfe-Maßnahmen der Tierbetreuerin, unumgängliche Wartezeiten, Fahrkosten für Hin- und Rückfahrten, Kotproben, Injektionen setzen, Verbandwechsel und etwaiges, notwendiges Verbandmaterial, Medikamente und dessen Verabreichung, Überwachung von Kolik und Geburt, zusätzliche Betreuungszeiten und Pflegezeiten, zusätzliche Zeiteinheiten und alle weiteren Mehrkosten werden dem Tierhalter von der Tierbetreuerin zusätzlich in Rechnung gestellt.

10. Der Tierhalter haftet bei Hunden für die Mitbehandlung anderer Hunde, wenn sein Hund Parasiten oder Krankheiten während der Betreuungszeit innerhalb der Hundegruppen verbreitet.

§ 11 Haftung

1. Die Tierbetreuerin haftet für Schäden, die in Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtung an Rechtsgütern des Tierhalters entstehen nur insoweit, als Ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die Tierbetreuerin verpflichtet sich, mit allen Gegenständen/Gerätschaften des Tierhalters ordnungsgemäß umzugehen und die ihr anvertrauten Tiere nach Tierschutzverordnung und bestem Gewissen zu versorgen und den Tieren kein Leid zuzufügen.

2. Für Schäden, die der Tierhalter nicht unverzüglich bei Betreuungsende und der Hundehalter nicht bei Abholung des Hundes im Hundehotel meldet, entfällt die Haftung.

3. Schadensersatz kann von der Tierhalterin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisich vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Entgelts begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen. Ansonsten wird der Schadenersatzanspruch - soweit zulässig - auf 200 Euro begrenzt. Bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Für Schäden, die das Tier während der vereinbarten Betreuungszeit erleiden könnte, übernimmt die Tierbetreuerin keine Haftung. Die Haftung der Tierbetreuerin oder von ihr eingesetztes Hilfspersonal wird ausdrücklich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

5. Die Tierbetreuerin haftet nicht für ein Entlaufen oder für ein mögliches Ableben des Tieres. Der Tierhalter wird darauf hingewiesen, dass er sien Tier auf eigene Gefahr in die Obhut der Tierbetreuerin gibt. Bei älteren und kranken Tieren verpflichtet sich der Tierhalter, der Tierbetreuung unbedingt mitzuteilen, was im Falle des Todes mit dem Tier passieren soll. Für alle dadurch entstandenen Kosten (Tierarzt, Tierbestatter, Schlachter, Abdecker, o.ä.) haftet der Tierhalter.

6. Sollte sich das Tier während der Betreuungszeit schwer verletzen oder erkranken und der Tierarzt rät zum einschläfern des Tieres, so ist die Tierbetreuerin berechtigt, sollte der Tierhalter nicht erreichbar sein, das Tier im Notfall einschläfern zu lassen. Bei Tod wird grundsätzlich eine tierärztliche Untersuchung veranlasst und durch den Tierarzt bescheinigt. Die Kosten hierfür trägt der Besitzer des Tieres.

7. Der Tierhalter bleibt während der Betreuungszeit Tierhalter nach §833 BGB Tierhaltergefährdungshaftung und haftet persönlich für Personen- und Sachschäden uneingeschränkt gegenüber der Tierbetreuerin. Auch für solche Schäden und Verletzungen, welche der Tierbetreuerin und deren Ausstattung und Eigentum daraus entstehen, dass sich eine tierspezifische Gefahr des untergebrachten Hundes/des überlassenen Tieres realisiert. Gleichermaßen haftet der Tierhalter persönlich für sämtliche Schäden und Verletzungen, die von seinem Tier verursacht werden. Dies gilt auch gegenüber anderen Kunden und Tieren der Tierbetreuung beispielsweise auch im Hundehotel. Die Regelung und Abwicklung des Schadensfalles erfolgt direkt zwischen Tierhalter /Tierbesitzer und geschädigter Person. Der Tierhalter ermächtigt die Tierbetreuerin entsprechend notwendiger Daten an den Geschädigten herauszugeben. Es bleibt dem Tierhalter frei, seine Tierhalterhaftpflichtversicherung oder sine Fremdhüter-Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Tierbetreuerin ist jedoch verpflichtet, sich auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Versicherung verweisen zu lassen.

8. Die Tierbetreuerin haftet nicht für Schäden, die aufgrund der Gruppenhaltung im Hundehotel, in der HuTa und dem Mobilen Gassi-Gehen in der Hundegruppe entstehen.

9. Im Hundehotel vergessene Gegenstände oder Dokumente müssen vom Tierhalter selbst abgeholt werden. Für mitgebrachte Sachen im Hundehotel wird keine Haftung übernommen.

10. Die Tierbetreuerin verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine Tierhüte-Haftpflichtversicherung für die Betreuung von Hunden, Katzen und Pferden.

 

15)     Die Hunde werden prinzipiell den geltenden Gesetzen entsprechend an der Leine geführt. Sollte das Führen ohne Leine an dafür geeigneten Plätzen vom Hundehalter gestattet worden sein, erfolgt dies ausschließlich auf Gefahr und Risiko seitens des Hundehalters. Die Tierbetreuerin übernimmt keinerlei Haftung aus möglichen Folgen des Freilaufs (z.B. Abhandenkommen des Hundes, Unfall des Hundes oder durch den Hund verursachten Unfall, Schäden an oder durch den Hund, Wildschäden, etc.). Im Schadensfall kann der Hundehalter keinerlei Ansprüche an die Tierbetreuerin stellen, wenn er den Freilauf seines Hundes schriftlich angeordnet und verfügt hat.

 

16)     Die Tierbetreuerin übernimmt per Vertrag die alleinige Betreuung der Tiere. Sollte noch jemand zusammen mit der Tierbetreuerin die Wohnung/das Haus/den Stall und/oder die Tiere betreuen, so sind alle Personen der Tierbetreuerin bei Vertragsabschluss/Betreuungsbeginn durch den Tierhalter mitzuteilen. Diese zusätzlichen Personen (Nachbarn, Verwandtem Freunde) sollten NUR in die Betreuung des Hauses, der Wohnung, des Stalls eingewiesen werden, um Missverständnisse und Haftungsprobleme zu vermeiden. Sollten dritte Personen ohne das Wissen der Tierbetreuerin die Pflege und die Aufsicht der Betreuungstiere übernehmen oder die Haltungsbedingungen, Fütterungen (Zeiten, Menge, Zubereitung) eigenmächtig ändern, so ist die Tierbetreuerin dazu berechtigt, die Betreuung der Tiere mit sofortiger Wirkung zu beenden. Aus Gründen der Haftbarkeit hat sich hier eine klare Trennung von mobiler gewerblicher Tierbetreuung und privater Hausbetreuung, bzw. privater Tierbetreuung als sinnvoll erwiesen. Alle hieraus entstehenden Zusatzkosten gehen zu Lasten des privaten Tiersitters und des Tierhalters. Eine Haftung durch die Tierbetreuerin von Huf & Pfötchen am Betreuungstier, an Haus und Hof des Tierhalters wird nicht übernommen. Schäden an der Tierbetreuerin durch Dritte gehen zu Lasten des Tierhalters und der dritten Personen.

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Kontakt

Huf & Pfötchen - Mobile Tierbetreuung mit Herz

Ansprechpartner: Christine Philippi

Mobiler Tiersitter, TiernahrungsCoach

Schloßstraße 11, 66793 Saarwellingen

Büro:  +49 (0)6838 8658339

Mobil: +49 (0)170 2422897 (WhatsApp)

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